29. Juni 2009
Das Recht der Eltern auf freie Wahl des Vornamens ihres Kindes wird nicht dadurch begrenzt, dass nur die Wahl eines geschlechtsbezogenen Namens zu lässig ist.
Soweit der Vorname für die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes Bedeutung hat, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls nur dann auszugehen, wenn es dem Kind nicht möglich ist, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlächt zu identifizeien.
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