Eine Sperrzeitverordnung, die den Sperrzeitbeginn für die Abgabe von Speisen und Getränken über die Straße auf 1 Uhr vorverlegt, ist rechtswidrig.
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Der BayVGH stellte fest, dass ein solches Verbot, soweit es die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischer Getränke betrifft, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit gerechtfertigt werden kann. Zwar obliege es der Stadt, mittels der von der Verordnung umfassten Innenstadtbereich mit dem legitimen Ziel der Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr eine Sperrzeit zu regeln, jedoch sei die konkrete Ausgestaltung unverhältnismäßig. Das Betreiben von Imbissgaststätten mit dem Verkauf über die Straße werde in unzumutbarer Weise belastet.
Zudem bestehe eine zu starke Relativierung des Nachtruhe- und Gesundheitsschutzes, in dem es Gaststätten ohne Verkauf über die Straße bis 5 Uhr erlaubt sei, zu öffnen und Alkohol auszuschenken.
BayVGH, 25.01.2010 – Az. 22 N09.1193
Veröffentlicht Mittwoch, den 3. Februar 2010 um 19:04 von Stefan Oehme
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Tags gastronomie, rechtswidrig, sperrzeitverordnung, unverhältnismäßig
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