18. März 2010
Die Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung zur Höhe der gesetzlichen Rente sind und bleiben vage und unverbindlich. Wenn sich die Gesetzeslage ändert, haben Versicherte keinen Anspruch auf etwaige frühere Zusagen. Ein Kläger forderte zu seinem Rentenbeginn die ihm Jahre zuvor zugesagte Rente und verlor jetzt vor dem Bundessozialgericht. Grund für die kleinere Rente war in diesem Fall eine Neuberücksichtigung von Ausbildungszeiten. Diese führte zu eine um 50,- Euro niedrigeren Rente zu Rentenbeginn. Az. B5R 72/08.
Der Gesetzgeber ist also frei in dem, was er den zukünftigen Rentnern wird zahlen wollen oder können. Neben den nominell wagen Zusagen wird das Problem durch die zu erwartende Inflation verschärft. 1.500 Euro werden heute mit einem bestimmten Gegenwert verbunden, der in 20 Jahren ganz anders sein kann und auch wird. Vielleicht reicht es dann nicht mal mehr für die Miete. Dieser Prozess ist schleichend und potenziert sich, wie ein Zinseszins, leider nur in die falsche Richtung. Diese Aussichten ermuntern nicht gerade.
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