Die Garantie, die keine ist: Versprechen in einer Werbebroschüre

Mär 10
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Die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Kaufsache beträgt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in aller Regel zwei Jahre. Innerhalb eines Dienstvertrages - wie etwa bei ärztlicher Behandlung - verjähren die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren.
In manchen Fällen ist dieser Zeitraum recht kurz, weshalb sich Kunden durch angebliche freiwillige längere Garantien oft zum Vertragsabschluss locken lassen.
Doch Vorsicht: Das Garantieversprechen in einer Werbebroschüre allein begründet oft keinen über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehenden Rechtsanspruch !
Bei Kaufverträgen ist die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich: Es besteht ein hohes Prozessrisiko, da nicht absehbar ist, ob die Gerichte Werbeversprechen bereits als selbstständige Garantieverpflichtung werten, oder aber solchen Werbeaussagen nur für die Bestimmung des Inhalts einer eventuellen späteren schriftlichen Garantieerklärung Bedeutung zumessen.
Für Dienstleistungsverträge sieht dies anders aus: Nach dem jüngsten Urteil des OLG Oldenburg vom 10.03.2010 (Az.: 5 U 141/09) ergibt sich, auch wenn ein Arzt in seiner Werbebroschüre explizit mit
"unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz"
wirbt, kein selbstständiges Garantieversprechen. Der Arzt hatte nach Auffassung des Gerichts mit seiner Werbung lediglich für den Abschluss eines weiteren selbstständigen und teuren Garantievertrages geworben.

Christian CelsenVeröffentlicht Freitag, den 26. März 2010 um 11:25 von Christian Celsen

Zugeordnet in aktuelle Neuigkeiten, Generelle Informationen, Medizinrecht
Tags ärztliche behandlung, dienstleistungsvertrag, garantie, gewährleistung, kaufvertrag, schadenersatz, verjährung



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