Der Aussgleich einer Betriebskostenabrechnung ist kein Schuldanerkenntnis

27. August 2010

Rechtsanwalt Rechtsanwalt Christian Celsen

Die jährliche Betriebskostenabrechnung ist oft wiederkehrender Konfliktpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Oft gleicht sie der Mieter dennoch zunächst aus, um Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Später dann werden bei der genaueren Lektüre der Abrechnung jedoch Ungereimtheiten oder klare Rechenfehler offenichtlich. Kann dann die möglicherweise zuviel gezahlte Summe zurück gefordert werden obwohl die Rechnung bereits vollständig und ohne Vorbehalt ausgeglichen wurde ?

Ja, meint das LG Bielefeld in seiner aktuellen Entscheidung vom 23.09.2009 (Az.: 22 S 46/09). Denn in Folge der Mietrechtsreform könne die Zahlung auf eine Betriebskostenabrechnung nicht mehr als ein spätere Korrekturen ausschließendes Schuldanerkenntnis oder als Verzicht auf Einreden verstanden werden.

Fazit: Eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnung lohnt sich auch noch nachträglich !

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