23. Februar 2010
Gute Nachrichten für Vielflieger: Bonuspunkte für Flugmeilen müssen eingelöst werden, auch wenn die Fluggesellschaft das Prämienprogramm einstellt.
Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Angebot klang gut: Die Fluggesellschaft bot seinen Vielfliegerkunden Prämien für jeden Flug an, die er innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Flug für neue Flüge einlösen könne.
Doch dann kündigte die Gesellschaft plötzlich die Vereinbarung mit Frist von einem Monat. Die Bonuspunkte konnten zwar in ähnliches Programm einer anderen Fluggesellschaft übertragen werden – aber: Alle Prämienflüge hätten binnen eines halben Jahres gebucht und innerhalb eines Jahres abgeflogen werden müssen.
In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, dass Programm jederzeit einzustellen. Ein Vielflieger klagte gegen diese Bedingungen und verlangte weitere Punkte für einen Flug nach der plötzlichen Kündigung.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen abgewiesen wurde, gab der Bundesgerichtshof dem Kläger nun Recht.
Zwar könne die Fluggesellschaft gemäß Teilnahmebedingungen ihr Programm beenden – aber nicht auf Kosten des Teilnehmers. Eine Verkürzung der Prämiengültigkeit auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Zeit sei unbillig. Der Reisende kann unter Umständen Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen.
Dies gilt besonders, weil sich die Fluggesellschaft vorbehalten hat, für welche Flüge es Prämientickets gibt. Bei den Prämien handele es sich nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um einen Rabatt. Auch muss die Gesellschaft Prämien für den Flug nach Beendigung des Programmes gewähren, weil die Buchung während der Laufzeit des Programmes erfolgte.
Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig sei.
BGH – Xa ZR 37/09
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