Bezeichnung "Paradiesecco" ist nicht irreführrend

Mär 10
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Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradie-Secco” darf nicht untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Die Klägerin vertreibt zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure
unter der Bezeichnung Paradissecco. Das beklagte Land vertrat die Auffassung, dass sich dieser Name an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten” anlehne. Weil eine geografische Herkunftsangabe bei Perlweinen nicht zulässig ist, sollte der Kläger den Begriff nicht mehr verwenden. Der konterte: Die Bezeichnung bezieht sich eben nicht auf eine spezielle Weinlage sondern auf das Paradies. Dem schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Der Begriff „Paradies” stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne.
Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, geographische Angabe dar. Das Wort „Secco” habe sich zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt. Eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der verwendeten Rebsorte sei auszuschließen. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde. Bei einer Vermarktung in ganz Deutschland und im europäischen Ausland kann nicht lediglich die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers ausschlaggebend sein.
VG Trier – 5 K 650/09.TR –

Veröffentlicht Donnerstag, den 4. März 2010 um 10:43 von Redaktion

Zugeordnet in Verwaltungsrecht
Tags namensgebung, namensrecht, perlwein, produktbezeichnung, weinbezeichnung



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