Bewertung von Lehrern im Internet weiter zulässig
Jul 09
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Die Bewertungen seinen Meinungsäußerungen, welche die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen. Hierbei würde grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre eröffnet. Die Tatsache, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, mache sie nicht unzulässig, da das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden sei. Die Meinungsfreiheit umfasse daneben grundsätzlich auch das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Veröffentlicht Samstag, den 4. Juli 2009 um 06:22 von RA'in Twelmeier
Zugeordnet in
Urheber- und Medienrecht
Tags bewertung, bundesgerichtshof, datenschutz, internet
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