Bescheinigung für pünktliche Mietzahlungen.

19. Januar 2010

Rechtsanwalt Redaktion

Der Mieter, auch wenn er ausgezogen ist, hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Schriftstückes vom Vermieter, aus dem hervorgeht, dass der Mieter während des Mietverhältnisses immer pünktlich seine Miete gezahlt hat. Natürlich hat der Ex-Mieter Anspruch auf eine Quittung vom Vermieter für erhaltene Mietzahlungen. Mehr aber nicht. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Wenn der neue Vermieter auf Mietschuldenfreiheit des neuen Mieters aus Vormietverhältnissen besteht, so hat der neue Mieter nur die Möglichkeit, anhand von Kontoauszügen und Überweisungsbelegen, den neuen Vermieter davon zu überzeugen, dass er ein pünktlicher Zahler war.

BGH: Az. VIII ZR 238/08

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