25. August 2009
Wenn Sie Ihren Beruf in der gemieteten Privatwohnung ausüben wollen, dann müssen Sie ihren Vermieter um Erlaubnis fragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR165/08). Eine Tätigkeit als Textredakteur oder Übersetzer kann der Vermieter jedoch nicht verbieten. Nur, wenn Sie maßgeblich nach Außen in Erscheinung treten oder Mitarbeiter beschäftigen, kann Ihnen der Vermieter die Ausübung Ihres Gewerbes untersagen
Tuesday, den 25. August 2009 um 12:03
Was genau bedeutet "maßgeblich nach Außen in Erscheinung treten"? Ist damit bereits der Name eines Gewerbes am Klingelschild gemeint?
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Tuesday, den 25. August 2009 um 12:47
Nein, das heißt es bestimmt nicht. Maßgeblich ist, wenn z.B. richtig Trubel in der "Bude" ist. z.B. Tagesmütter, die 10 Kinder betreuen am Tag. Oder regelmäßiger Kundenverkehr, der andere Mitbewohner stören könnte. etc.etc.