14. Juni 2009
Laut Urteil des BGH vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08, muss der Vermieter den Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen, in dem er auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, nicht beifügen, wenn er dem Mieter gleichzeitig anbietet, diesen Mietspiegel in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters einzusehen.
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