Begründung einer Mietpreiserhöhung durch Verweis auf allgemein zugänglichen Mietspiegel

Jun 09
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Laut Urteil des BGH vom 11.03.2009, Az. VIII ZR 74/08, muss der Vermieter den Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen, in dem er auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, nicht beifügen, wenn er dem Mieter gleichzeitig anbietet, diesen Mietspiegel in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters einzusehen.

Veröffentlicht Sonntag, den 14. Juni 2009 um 10:02 von Redaktion/Recht

Zugeordnet in aktuelle Neuigkeiten, Mietrecht
Tags bgh, mieter, mieterhöhung, mietspiegel, vermieter



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