12. November 2009
Wenn ein Autofahrer seinen Wagen aufgrund eines unverschuldeten Unfalls wegen Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens für eine längere Zeit nicht nutzen kann, hat er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Unerheblich ist, wie lange dieser Zeitraum ist. Es liegt nicht in der Verantwortung des Geschädigten, dafür zu sorgen, dass ein Gutachten möglichst schnell erstellt und auch fertig gestellt wird. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, dauerte die Erstellung eines Gutachtens über drei Monate. Im vorliegenden Fall war eine Autofahrerin von einem zurückrollenden LKW gerammt worden. Der LKW Fahrer behauptete, dass die Klägerin aufgefahren sei. Es gab keine Unfallzeugen, sodass die Autofahrerin die Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens beantragte. Das durfte sie, so urteilten die Richter, denn sie konnte nicht erwarten, dass ihr Schaden durch die gegnerische Versicherung übernommen werden würde, weil der LKW Fahrer sich weigerte, den Hergang des Unfalls so zu bestätigen, wie die Klägerin ihn erlebt hatte. Die Versicherung muss den Nutzungsausfall in der Gutachtenzeit in jedem Fall übernehmen.
Az. I-1 U 212/07
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