29. April 2010
Üblicher Weise werden sämtliche die Mietsache bewohnenden volljährigen Personen in den Mietvertrag als Mieter aufgenommen. Dies dient der Rechtssicherheit aller Parteien und bietet den Vermieter die Möglichkeit, Forderungen gegenüber mehreren Personen gleichzeitig geltend zu machen und so abzusichern.
Wie verhält es sich aber, wenn die Betriebskostenabrechnung nur einer der Mietparteien zugestellt und der sich daraus ergebende Nachzahlungsanspruch auch nur gegen eine Mietpartei durchgesetzt werden soll ? Muss der einzeln in Anspruch genommene Mieter die vollständige Summe zahlen, obgleich doch mehrere Personen Parteien des Mitvertrages geworden sind ?
Ja, so entschied der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 28.April 2010 (Aktenzeichen: VIII ZR 263/09): Denn Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher gemäß § 421 Satz 1 BGB berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder alleine in Anspruch zu nehmen.
Der Vermieter kann also die geschuldete Abrechnung über die Betriebskosten nur einem Mieter gegenüber erteilen und diesen auf den vollen Betrag der Nachforderung in Anspruch nehmen.
Aber: Der durch die Zahlung belastete Mieter kann gemäß § 426 BGB die allein verauslagten Kosten gegenüber den anderen Mietparteien anteilig geltend machen.
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