Arbeitsumfang bei gesteigerter Unterhaltspflicht
Jun 09
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Der Unterhaltspflichtige hat eine gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich einer Teilzeittätigkeit nachgeht. Dann besteht für ihn eine Verpflichtung eine zusätzliche Beschäftigung zu suchen. Durch diese soll er in der Lage sein, zusätzliche Mittel für den Kindesunterhalt zu erwirtschaften. Seine Bemühungen hierzu muss der Unterhaltspflichtige darlegen. Tut er das nicht, dann muss er sich so behandeln lassen, als wenn er über solche Einkünfte verfügt. (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.01.2009, 9 WF 115/08)
Veröffentlicht Freitag, den 12. Juni 2009 um 13:52 von Redaktion/Recht
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Tags arbeitskraft, kindesunterhalt, teilzeit, unterhaltspflicht, unterhaltspflichtige
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