12. Juni 2009
Mutter und Kind hatten Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Kindsvater war auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, Unterhaltsleistungen in Höhe von 381,00 € monatlich zu zahlen. Tatsächlich zahlte er 125,00 € und rechnete gegen den weiteren Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256.00 € auf.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.04.2009; Az.: L 5 AS 81/07) entschied, dass der Unterhaltsteil, welcher wegen der Aufrechnung nicht ausgezahlt werde, nicht als Einkommen bei der Mutter angerechnet werden dürfe, da er nicht als bereites Mittel zur Verfügung stehe.
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