8. Juli 2009
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 2. 7. 2009 (Az.: B 14 AS 75/08 R) entschieden, dass auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Zeiten, in welchen sich ein Kind bei ihm aufhält, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragen kann. Gemäß der zwischen den Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung halten sich die Kinder alle 2 Wochen von Freitag bis Sonntag bei der Mutter auf. Die Mutter erhält für diese Zeiten auf Antrag auch für die Kinder Grundsicherungsleistungen.
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