Arbeitslosengeld II – bei der Anrechung des so genannten übersteigenden Kindergeldes

Mai 09
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Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und wird nicht, wie das sonstige Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Soweit das Kind einen Teil dieses Geldes nicht zur Bedarfdeckung benötigt, ist der übersteigende Teil beim Kindergeldberechtigen als Einkommen anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 39/08 R) festgelegt, dass im Rahmen der Anrechnung beim Kindergeldberechtigten, die Versicherungspauschale (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) abzusetzen ist.

Veröffentlicht Samstag, den 23. Mai 2009 um 17:31 von RA'in Twelmeier

Zugeordnet in Sozialrecht
Tags arbeitslosengeld ii, bundessozialgericht, einkommen, kindergeld, versicherungspauschale



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