Arbeitslosengeld II: Meldepflicht trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

6. Oktober 2009

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger berechtigt ist, neben einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch eine Bescheinigung darüber zu fordern, dass der Hilfebedürftige auf Grund der Erkrankung nicht an einem Meldetermin teilnehmen kann (Urteil vom 23.07.2009, Az.: L 5 AS 131/08). Das Gericht hatte in der Arbeitsunfähigkeit allein keinen wichtigen Grund im Sinne des § 31 SGB II gesehen, welcher den Hilfebedürftigen an seiner Meldepflicht hindern konnte.

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Kommentare

jupiter

Sunday, den 7. March 2010 um 14:12

@O.
Da wirst Du Pech haben, die Arge darf bis Ende 2010 verfassungswidrig handeln.

Herr Koch wird das Grundgesetz antasten und was nicht Legal ist, wird es dann schon irgendwie sein.

Ich bin mir sicher, die wahren Sozialschmarotzer werden auch in Zukunft ungestraft monatlich mehrere Millionen in den Wind schleudern.

O.

Friday, den 19. February 2010 um 23:15

Tolles Thema, bin ebenfalls davon betroffen von der Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung...

Was ich nicht ganz nachvollziehen kann ist folgendes:

In der Fassung vom 20.11.2009 steht unter 31.14a, das es bei Meldeversäumnissen nich zulässig ist, eine solche Bescheinigung zu verlangen und eine AU grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen ist !

Meine Krankenkasse hat mir schriftlich bestätigt, das eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" dort ebenfalls nicht bekannt ist!

Im SGB steht auch nichts von einer solchen Bescheinigung im rechtlichen Rahmen der Melde- oder Mitwirkungspflichten.

QUELLE: BA
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdf

Was hat nun rechtlich mehr Gewicht ??


Mir wurden auf Anfrage der Kostenübernahme keine Antwort gegeben bzw. auch keine Kosten erstattet oder vorgelegt.

Ich konnte diese zusätzlichen Kosten nicht aufbringen und wurde Sanktioniert, wogegen ich Widerspruch eingereicht habe, wahrscheinlich ohne Erfolg, da ich permanent von dieser Arge schikaniert werde, was mit unbegründetem Hausbesuch angefangen hatte, den ich zum Glück gefilmt hatte und auch vor Gericht erfolgreich dagegen klagen konnte.

Mein Gesundheitszustand interessiert dort niemanden, nun würde ich gerne wissen, ob ich nach dem Wortlaut der BA (siehe Link oben) vor dem Sozialgericht erfolg haben werde, da ich beim nächsten Termin wieder beim Arzt sein werde um Akkupunktur zu bekommen und die Kosten für eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung als Attest nicht bezahlen kann.

Ein Kranken wird niemand einstellen oder einen legalen Job anbieten, dazu ist es mir Wichtig ersmal wieder Arbeitsfähig zu werden.

Meiner Mitwirkungspflicht komme ich doch auch durch einen Artzbesuch bei dem ich behandelt werde nach, um wieder gesund ins Arbeitsleben einzusteigen oder integriert werden zu können ?!

Meine Gesundheit und schmerzfrei Leben zu können (ohne ständig Tabletten nehmen zu müssen) sollte doch mein Recht sein und einen Anspruch darauf zu haben, oder nicht ?

RA'in Twelmeier

Friday, den 5. February 2010 um 15:36

Der Grundsicherungsträger ist berechtigt, eine sog. Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu fordern. Nichts anderes verbirgt sich hier dem Wort "Wegeunfähigkeitsbescheinigung".

Es gibt mehrere Gerichte, die entschieden haben, dass dieses Verlangen Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Hilfebedürftigen ist: Da es bei der Wahrnehmung eines Termins beim Grundsicherungsträger nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit gehe, sei eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig dafür, ob der Hilfebedürftige dazu in der Lage ist, einen Termin wahrzunehmen. Hier sei es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.

Von der Rechtsfolgenbelehrung, welche den § 31 SGB II zitiert, ist das Verlangen einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich gedeckt.

Für eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung sollten keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Der Hilfebedürftige, der vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhält, kann den Passus der Reiseunfähigkeit mit aufnehmen lassen. Entstehen zusätzliche Kosten, müssten diese vom Grundsicherungsträger übernommen werden, da sie von ihm veranlasst worden sind.

Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden hier nicht verletzt.

Eine Schweigepflichtentbindung muss nicht vorliegen, da nur die Reiseunfähigkeit selbst, nicht aber die Art der Erkrankung bescheinigt werden soll. Daher braucht der zuständige Sachbearbeiter auch nicht entsprechend medizinisch vorgebildet zu sein.

G.T.

Sunday, den 24. January 2010 um 13:27

In meinem Fall wird eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung verlangt, den Begriff selbst konnte ich nicht im Duden finden und

ebenfalls gibt es diesen nicht im SGB II.

Die Rechtsfolgenbelehrung spiegelt jedoch nur den § 31 Abs. 2 SGB II in seinem Wortlaut wieder.

Ist dies ausreichend und als ausführlich nachvollziehbar zu verstehen?

Sollten die zusätzlich anfallenden Gebühren nicht vom Träger übernommen werden ?

Werden dadurch nicht Datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt ?

Müsste hierfür keine Schweigepflichtsentbindung vorliegen ?

Ist der Sachbearbeiter ausreichend beruflich qualifiziert um Befunde auslegen zu dürfen ?

Vorab vielen Dank.

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