Arbeitslosengeld II – Kosten für den Kabelanschluss

Mai 09
10

Die Kosten für den Kabelanschluss können im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur übernommen werden, wenn sich die Zahlungsverpflichtung aus dem Mietvertrag ergibt (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Kosten für den Kabelanschluss zählen insoweit zu den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Beantragt der Arbeitslosengeld II – Bezieher selbst einen Kabelanschluss und übernimmt er die damit zusammenhängenden Kosten somt freiwillig, können diese nicht von der ARGE getragen werden.

Veröffentlicht Sonntag, den 10. Mai 2009 um 15:17 von RA'in Twelmeier

Zugeordnet in Sozialrecht
Tags arbeitslosengeld ii, arge, bundessozialgericht, kabelanschluss, kosten für unterkunft und heizung, urteil



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