9. Juli 2009
Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 22 SGB II in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Hierzu hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 2. 7. 2009 (Az.: B 14 AS 32/07 R) nun entschieden, dass die Angemessenheit der Wohnkosten für ein selbstgenutztes Eigenheim an dem Kosten zu messen sind, welche im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind.
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