2. Oktober 2009
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22.09.2009 (Az.: B 4 AS 18/09) einige Voraussetzungen festgelegt, welche eine Mietdatenbank zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II erfüllen sollte. Die Verwaltung sei bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt, so dass eine Mietdatenbank sowohl aus dem gesamten Wohnungsbestand als auch aus dem Bestand an Wohnungen einfachen Standards hergeleitet werden könne. Der Grundsicherungsträger müsse aber nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. Die Datenerhebung und die Datenauswertung müsse den anerkannten mathematisch-statistischen Standards entsprechen.
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