18. November 2011
Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 13.07.2011, dass Zusatzaufwendungen, die einem Steuerzahler für eine zweite Wohnung durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen, als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Im entschiedenen Fall zog der klagende Ehegatte berufsbedingt, der bis dorthin mit seiner Familie zusammenlebte, in eine andere Stadt und ging dort seiner neuen Beschäftigung nach. Seine Familie zog zwei Monate später mit in die Wohnung ein. Die in den zwei Monaten entstandenen Zusatzkosten, für die doppelten Mietaufwendungen, machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur teilweise, aufgrund der doppelten Haushaltsführung an.
Der Bundesfinanzhof hob diesen Entscheid mit der Begründung auf, dass die angefallenen Mietaufwendungen abziehbare Werbungskosten darstellen und in der Höhe nach unbegrenzt sind, da es sich um einen beruflich veranlassten Umzug handle. Zu beachten sei jedoch, dass der Werbekostenabzug nur für den Zeitraum der Umzugsphase gelten kann, die mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung beginnt und mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.
Ein zeitgemäßes Urteil für die heutige Berufswelt, in der immer mehr Flexibilität und Bereitschaft für einen Umzug in eine andere Stadt gefordert wird.
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