27. Januar 2011
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 % bezahlt werden.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - Az.: VII ZR 7/10
Die vorausgehende Entscheidung des OLG München (Urt. v. 22.12.2009 - 9 U 1937/09), welches die verwendeten Klauseln (einzeln betrachtet) für wirksam erachtete, war schon in der baurechtlichen Literatur zutreffenderweise auf deutliche Kritik gestoßen.
Auftraggeber können nach dieser Entscheidung nur wiederholt darauf hingewiesen werden, besondere Sorgfalt bei der Formulierung ihrer Verträge und/oder ZVB walten zu lassen.
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